V. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige- mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
I. Zweck des Vereins ist:
a) Förderung der Menschenrechte, des Demokratisierungs- und Reformprozesses sowie die Lösung der kurdischen Frage in der Türkei im Rahmen des EU-Beitritts;
b) Beobachtung, Dokumentation, Kommentierung und Förderung dieses Prozesses und des Dialogs Türkei – Europa / Deutschland;
c) Förderung der Hilfe für politisch, ethnisch, geschlechtsspezifisch oder religiös Verfolgte; für Flüchtlinge; Kriegsopfer; Zivilbeschädigte;
d) Förderung des Völkerverständigungsgedankens und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht mittels der Durchführung von Seminaren, Konferenzen, Vorträgen, Symposien, Fact Finding Missions, Delegationen, Prozessbeobachtungen u.a. Die Förderung des deutschen und internationalen Rechts ist einer der wichtigsten Grundlagen des Vereins.
Der Verein gibt im Rahmen eigenständiger Öffentlichkeitsarbeit Verlautbarungen und Dokumentationen in Wort und Bild heraus und beteiligt sich an Publikationen anderer Organisationen unter dem Vorbehalt, dass deren Ziele und Zwecke mit dem Vereinszweck übereinstimmen.
II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
III. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
IV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
V. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft endet
a) durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluss.Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die erste Mahnung erfolgt 4 Wochen nach dem nicht gezahlten Beitrag. Die zweite Mahnung erfolgt 3 Wochen nach der ersten Mahnung. Sollte innerhalb der darauf folgenden zwei Wochen immer noch keine Zahlung eintreffen, kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.Soll ein Ausschluss aufgrund eines Verstoßes gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins erfolgen, erfolgt dieses durch die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, persönlich Stellung zu nehmen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme der oder des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Vorstand i.S. d § 26 BGB besteht aus
a) der/dem 1. Vorsitzenden,
b) der/dem 2. Vorsitzenden,
c) der/dem Schriftführer/in,
d) einem/er Kassierer/in,
e) zwei Beisitzer/innen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandesämter in einer Person ist unzulässig.
§ 9 Beschlussfassung des VorstandesDer Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per e-mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einladungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der sitzungsleitenden Person zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit beratende Ausschüsse und international besetzte Gremien bilden.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied- auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Ausschluss von Mitgliedern.
§ 11 Einberufung der MitgliederversammlungMindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der MitgliederversammlungDie Mitgliedersammlung bestimmt aus den eigenen Reihen eine Versammlungsleitung sowie eine/n Protokollführer/in.Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat/innen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die versammlungsleitende Person und Protokollführer/in, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 15 Auflösung des Vereins und AnfallberechtigungI. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zwecks der Rechthilfeunterstützung, an die Steuerbegünstigte Körperschaft: Azadi e.V., Graf-Adolf-Str. 70 a, 40210 Düsseldorf.Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 01.09.2006 verabschiedet.
Hannover 01. September 2006